§218 abschaffen!

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In den USA droht ein Backlash: Das Recht auf Abreibung ist durch den Surpreme Court bedroht. Was ist die Lage in Deutschland? Derzeit wird im Bundestag über die Streichung des §219a StGB diskutiert und somit unter Umständen das Werbeverbot für Ärzt:innen über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Doch ist das ein Grund zum Feiern?

1871 wurde mit der Gründung des Kaiserreichs der §218 ins Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Schwangerschaftsabbrüche wurden mit einer 5-jährigen Zuchtstrafe bestraft. In der Weimarer Republik forderten Sozialist:innen und Kommunist:innen die Abschaffung des Paragraphens. 1926 gelang es ihnen, die Zuchthausstrafe aufzuweichen. Im NS wurde dies rückgängig gemacht und die Todesstrafe für Menschen, die Abtreibungen vornahmen, eingeführt. Gleichzeitig wurden schwangere Frauen, die nicht in die antisemitische, rassitische und eugenische Ideologie der Nazis passten, zur Abtreibung gewzungen.

Nach 1945 wurde der alte Paragraph wieder eingeführt. Während in den 1970ern in der DDR Schwangerschaftsabbrüche bis zur 12. Woche legalisiert wurden, ensteht in der BRD der heutzutage in Deutschland geltende §218. Debatten um den Paragraphen kamen erneut mit der zweiten Frauenbewegung und Anfang der 90er Jahre auf. Noch heute, 151 Jahre nach der Einführung des §218 können Schwangerschaftsabbrüche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland, wenn Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche 3 Tage vor der Abtreibung an einem Beratungsgespräch teilnehmen. Die Zwangsberatungen werden in den meisten Fällen von christlichen Trägern übernommen. Dass es sich somit bei den Beratungsgespächen nicht um eine neutrale Beratung handelt, liegt auf der Hand. Alternativ zum vorherigen Satz die Frage: Aber wie kommt es überhaupt, dass der Staat sich derart gegen die weibliche Selbstbestimmung richtet?

Der §218 ist natürlich nicht ohne den Kapitalismus zu denken. Denn auch das Kapital ist auf Gebärfähigkeit angewiesen, da nur so neue potentielle Lohnabhängige produziert werden. Die Gewährleistung dieser Grundvoraussetzung der kapitalistischen Produktionsweise kann jedoch nicht von den Einzelkapitalen übernommen werden. Hier kommt der Staat als ideeller Gesamtkapitalist ins Spiel. Durch den Zugriff auf die weibliche Gebärfähigkeit gelingt die Absicherung der Reproduktion. So begründet sich der Entzug der Selbstbestimmung der Frau über ihren eigenen Körper.

Es wäre jedoch zu einfach, den Staat als repressiven Unterdrücker der Frauen zu begreifen. Selbst die wünschenswerte Liberalisierung der Gesetzgebung hin zu einer Stärkung der Selbstbestimmungsrechte würde die Grundproblematik unangetastet lassen. Unter Bedingungen einer patriarchalen Totalität kann es Selbstbestimmung, im Sinne individueller Entscheidungsfreiheit nicht geben. Eine solche Vorstellung verschleiert vielmehr die gesellschaftliche der Individuen und trägt zu einer Internalisierung der Verhältnisse bei.

Denn auch bei vermeintlich selbstbestimmt getroffenen Entscheidungen spielen die Reproduktionsverhältnisse eine Rolle: Die Erfolge, die im Kampf gegen männliche und staatliche Vorherrschaft über den weiblichen Körper errungen wurden, haben sich zu einer subtileren, internalisierten Form der Herrschaft gewandelt. Bemerkbar macht sich dies als Zusammenfallen von Staats-, Kapital- und Individualinteresse. Beispielhaft kann dies im Fall der Pränataldiagnostik gezeigt werden: 90% der Frauen, denen ein Kind mit Behinderung prognostiziert wird, entscheide sich für eine Abtreibung. Hier wird Staats- und Kapitalinteresse ins Individuelle verlagert und durchgesetzt.

“Weg mit §218!” heißt daher für uns nicht nur “My Body My Choice!” oder “My Cunt My Business!”. Auch wenn wir voll und ganz hinter diesen Parolen stehen, müssen diese immer mit einer Kritik der patriarchalen und kapitalistischen Gesellschaft kombiniert werden. Es geht mal wieder ums Ganze: Die Überwindung der Reproduktionsverhältnisse der kapitalitisch-patriarchalen Gesellschaft.

Quellen: 

    BPB: Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch

    Trumann, Andrea: Feminitische Theorie

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